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Impressum

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Fotodesign Gregor Hübl

Dipl. Fotoingenieur
Gregor Hübl
Dillenburger Str. 95L
51105 Köln

Tel: 0170 – 418 16 17

e-mail: info@fotodesign-huebl.de

USt-IdNr. DE123424442

Disclaimer

Nach einem Urteil des Landgericht (LG) in Hamburg vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – „Haftung für Links“ ist der Autor für den Inhalt bei direkten und indirekten Verweisen auf eine weitere Internetseite ggf. mitverantwortlich. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

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Copyright

Alle veröffentlichten Werke auf dieser Homepage, und allen Seiten zu denen ein Link besteht, insbesondere Fotos, sind Gegenstand des Urheberrechts. Sämtliche Nutzung, Veröffentlichung sowie die Bearbeitung der Werke, im Ganzen als auch nur in Auszügen, unterliegen der Einwilligung des Urhebers.Alle Namen, Marken und Warenzeichen auf diesen Seiten, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, sind Eigentum der jeweiligen Inhaber und unterliegen deren Schutzbestimmungen.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSERTEILUNG UND -ABNAHME
    1. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“(nachfolgend Fotograf genannt) denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ (nachfolgend Kunde genannt) denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
    2. Der Auftrag hat der jeweiligen Aufgabe entsprechend durch ein Briefing/ Rebriefing und/oder einen Besprechungsbericht/Statusreport rechtzeitig zu erfolgen, damit die Leistungen ohne Mehrkosten, Qualitäts- und Terminrisiko erbracht werden können.
    3. Veränderungen bzw. Mängel müssen umgehend nach dem Briefing/Rebriefing und/oder dem Besprechungsbericht/Statusreport und auch nach Erfüllung des Auftrags schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gelten die oben genannten Positionen in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß mängelfrei abgenommen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Leistungen.
    4. Fotografenleistungen, Leistungen und Lieferungen Dritter, fasst der Fotograf nach Jobs vor Arbeitsbeginn in Kostenvoranschlägen (KVA) und nach Abschluss der (Teil-) Arbeiten in Rechnungen zusammen.
    5. Der Kunde erteilt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die schriftliche Freigabe des Kostenvoranschlages. Der Fotograf wird nicht vor Kostenfreigabe mit dem Auftrag beginnen.
    6. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen bzw. Teilleistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Der Fotograf wird diese verpflichten, ihre Leistung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen zu erbringen.
  2. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE EINSCHLIESSLICH LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
    1. Der Fotograf räumt dem Kunden mit Zahlung der Vergütung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von ihm geschaffenen Projekten ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck ein, jedoch mit Beschränkung auf den inhaltlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Die Eigentumsrechte an dem Material, den Daten oder sonstigen Bildträgern verbleiben beim Fotografen.
    2. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber schutzfähige Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will. Ist eine Einigung über das nachvertragliche Honorar nicht zu erzielen, gilt ein Mindesthonorar pro Jahr von 70% des Fotografenhonorars als vereinbart.
    3. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotoleistung werden nur für ein Jahr, beginnend mit dem ersten Erscheinungstermin, auf dem Kunden übertragen.
    4. Der Fotograf wird sich in einem für die vertragliche Erfüllung erforderlichen Umfang die Rechte Dritter, die an der Ausführung des Auftrags mitgewirkt haben, einräumen lassen und diese Rechte entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung auf den Kunden übertragen.
    5. Will der Kunde klassische oder nicht-klassische Werbemittel für das Ausland ganz oder teilweise verwerten, bedarf es einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache mit dem Fotografen und den sonstigen Nutzungsrechteinhabern. 6. Der Fotograf hat das Recht, seine Arbeiten mit dem Copyrighthinweis Fotodesign Hübl zu kennzeichnen.
    6. Erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung gehen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte im vertraglichen Umfang an den Kunden über.
  3. UNTERLAGEN DES FOTOGRAFEN
    1. Der Kunde wird mit Abschluss des Auftrages alle in seinem Besitz befindlichen, vom Fotografen gelieferten, aber noch nicht eingesetzten oder verwendeten Arbeiten, für die keine Vergütung bezahlt bzw. keine Nutzungsrechte erworben wurden, auf deren Wunsch dem Fotografen zurückgegeben. Dies gilt auch für sämtliche Arbeiten und Werke, für die der Kunde zwar die Nutzungsrechte erwoben und eine Vergütung bezahlt hat, deren Besitz beim Kunden für die Ausführung des Auftrags jedoch nicht mehr notwendig sind.
  4. HAFTUNG
    1. Der Fotograf haftet mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns der Wirtschaftswerbung für ihre Leistungen. Auf ausdrücklichen Wunsch lässt der Fotograf den Inhalt ihrer Leistung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht durch einen Fachanwalt auf Kosten des Kunden prüfen. Für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben über die Produkte, Dienstleistungen und für die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen haftet der Kunde.
    2. Schadensersatzansprüche gegen den Fotograf sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung. Gehen Unterlagen und Materialien (Artmaterial, Muster ect.) bei dem Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.
    3. Hat der Fotograf Schäden an ausgeliehenen Sachen zu vertreten, so haftet er nur für Schäden an ausgeliehenen Sachen bis zu 10.000 EUR abzüglich 20%. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann eine Versicherung über eine höhere Summe abgeschlossen werden.
  5. ZAHLUNG
    1. 1. Der KVA basiert auf +/– 10%.
    2. Der Fotograf stellt nach KVA-Genehmigung 30% der KVA-Summe in Rechnung. Die Restsumme bei Schlussrechnung.
    3. Reisekosten, die nicht gesondert im Kva aufgeführt sind, werden nach Beleg, Pkw-Reisekosten nach dem gesetzlichen km-Satz abgerechnet. Reisezeit wird mit 50% des jeweiligen Stundensatzes bzw. Tagessatz berechnet.
    4. Alle Rechnungen sind 10 Werktage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    5. Sämtliche Rechnungsbeträge sind nicht skontoabzugsberechtigt.
    6. Alle Honorare, Kalkulationen etc. verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
    7. Versand und Kurierkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    8. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, die mit der Auftragsabwicklung ursächlich zusammenhängen, trägt der Kunde auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
    9. Ab Zahlungsverzug ist die Rechnungssumme mit 6% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
  6. ARBEITSZEIT
    1. Der Tagessatz beinhaltet 9 Arbeitsstunden.
    2. Jede weitere angefangene Stunde wird mit 10% des Tagessatzes berechnet.
  7. ZAHLUNG, LIEFERANTEN, KREATIV-PARTNER
    1. Die Auftragserteilung erfolgt auf Namen und Rechnung des Kunden, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
    2. Die Auftragserteilung an die Kreativpartner kann im eigenen Namen des Fotografen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des Kunden erfolgen.
    3. Alle Fremdkosten, die nicht gesondert im KVA aufgeführt sind und für den Auftrag notwendig sind, einschließlich der Kosten des Informations- und Anschauungsmaterials, werden nach Vorkalkulation und effektivem Aufwand zu Originalpreisen zuzüglich eines Aufschlags von 15% dem Kunden in Rechnung gestellt.
    4. Die gesetzlich vorgeschriebene Künstlersozialabgabe wird vom Kunden abgeführt.
  8. AUSFALLHONORAR / ANSPRÜCHE DRITTER
    1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. der Auftrag aus Gründen wiederholt, die nicht von dem Fotografen zu vertreten sind, z.Bsp. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Unterlagen, Informationen etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Fremdkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand.
    2. Der Kunde wird den Fotografen darüber hinaus auch von den Ansprüchen Dritter freistellen, die ihren Ursprung in den zuvor genannten Umständen haben.
    3. Beiden Vertragspartnern bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit Bezahlen eines Schadensersatzanspruchs oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Kunde keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Arbeiten und Werken des Fotografen.
    4. Im Falle jeder nachträglichen Änderung eines bereits verabschiedeten und noch nicht fertiggestellten Auftrages ist der Kunde verpflichtet, den Fotograf von Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Änderung bedingt sind.
    5. Entscheidet der Kunde, die Produktion ohne den Fotografen durchzuführen bzw. führt die Angebotsausarbeitung bei Mustern nicht zur Beauftragung des Fotografen, so steht dem Fotografen für die bis dahin angefallenen Aufwendungen für Produktionsrecherche, Auftragsausschreibung, Kostenverhandlungen etc. eine Aufwandsvergütung in Höhe von 7% des niedrigsten Angebotes zu (Muster, Litho, Druck, etc.) sowie die angefallenen Fremdkosten.
  9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. 1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
    2. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist der Sitz des Fotografen.
    3. 3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.